Kein Kindergeld nach Erbschaft
Für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die eigenen jährlichen Einkünfte des Kindes 7.680 Euro nicht überschreiten. Außer Ansatz bleibt Einkommen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dient.
Geldgeschenke oder Erbschaften, die das Kind von dritter Seite erhält, bleiben demnach nur dann unberücksichtigt, wenn sie ausdrücklich zweckgebunden, das heißt für Ausbildungszwecke, übertragen wurden.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurden die Eltern, deren Tochter aus einer Erbschaft 8.760 Euro zuflossen, zur Rückzahlung des im selben Jahr ausgezahlten Kindergeldes verurteilt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 12.01.2006
14 K 1856/05 Kg
Pressemitteilung des FG Düsseldorf
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