Ungeschickte Schenkung zum Erwerb von Geschäftsanteilen
Ein Vater schenkte seinem Sohn 2,5 Millionen Euro für den Erwerb von GmbH-Anteilen. Er vertrat die Auffassung, es läge kein Geldgeschenk, sondern eine Schenkung
von Geschäftsanteilen vor, die den günstigeren Regelungen zur Schenkungssteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof teilte
diese Auffassung nicht. Bei einer mittelbaren Schenkung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Ist wie hier das Geld für den Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen gedacht, an dem der Schenker nicht oder nicht in der geforderten Höhe beteiligt ist, ist die volle Erbschaftssteuer
zu zahlen.
Hinweis: In solchen Fällen bietet sich an, dass der Schenker die Geschäftsanteile zunächst selbst erwirbt und sodann weiterverschenkt. Die damit verbundene Steuerersparnis wiegt die doppelten Notar- und Registerkosten meist bei weitem auf.
Urteil des BFH vom 16.02.2005
II R 6/02
Pressemitteilung des BFH
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