Voraussetzungen für Entstehen der Schenkungssteuer bei Grundstücksschenkung

Die Schenkungssteuer für eine Grundstücksschenkung kann noch nicht erhoben werden, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod des Schenkers) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine

Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Allein das durch die Auflassungsvormerkung entstehende dingliche Anwartschaftsrecht an dem Grundstück führt nicht zur Entstehung der Schenkungsteuer. Das Finanzamt kann den Beschenkten in einem solchen Fall erst beim Tod des Schenkers in Anspruch nehmen.

Urteil des BFH vom 02.02.2005
II R 26/02
Pressemitteilung des BFH

 

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