Zahlung von Erblasserschulden

Ein Mann setzte seine Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung über 100.000 DM ein. Nach seinem Tod verlangte das Finanzamt von der Frau die Zahlung der Erbschaftssteuer in Höhe von 23.000 DM.

Die Frau machte hiergegen geltend, sie habe Schulden ihres verstorbenen Lebensgefährten in Höhe von 60.000 DM bezahlt. Dementsprechend sei die Steuerschuld zu vermindern. Dies lehnte das Finanzgericht mit folgender Begründung ab: Nur bei einem Erben können von diesem bezahlte Erblasserschulden steuermindernd vom Erbe abgezogen werden. Als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung war die Frau jedoch nicht zugleich Erbin des Verstorbenen geworden.

Die bezahlten Erblasserschulden wären nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn die Bezahlung der Schulden nur gegen Einräumung der Bezugsberechtigung erfolgt wäre. Eine derartige Abrede lag hier nicht vor.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.09.1997
4 K 2795/96
Handelsblatt vom 13.10.1997

NJW Heft 47/97, XLIV

 

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