Verlustübergang auf den Erben?
Der Erbe kann Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist."br />In der Entscheidung XI R 1/97 geht es um Verluste, die ein Steuerpflichtiger bis zu seinem Tode nicht mehr im Rahmen seiner Einkommensteuer-Veranlagungen gemäß § 10 d EStG abziehen konnte. Streitig war, ob das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den folgenden Jahren abzuziehen, auf den Erben übergeht. Dies wurde von der Rechtsprechung des BFH (zuletzt: BFH, Urteil v. 13.11.1979, VIII R 193/77, BStBl 1980 II S.188) bisher bejaht. "br />
Der XI. Senat lässt in seiner Entscheidung offen, ob er sich dieser - umstrittenen - Rechtsprechung anschließt. Er kommt jedenfalls im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Erbe den vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust steuerrechtlich nicht geltend machen kann, wenn er ihn "nicht wirklich trägt" bzw. wenn er durch den Verlust "nicht wirtschaftlich belastet" ist. "br/>
BFH, Urteil v. 17.2.1961 VI 66/59 U, BStBl II 1961 S. 230; EStG § 10d, AO 1977 § 45 Abs. 1, Urteil vom 5. Mai 1999, XI R 1/97
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