Unterschiedliche Erbschaftssteuer bei Erbschaft und Vermächtnis
Die Höhe der ErbschaftssteuerEin Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erben des zuletzt Versterbenden sollten ausschließlich Angehörige des Ehemanns werden. Der überlebende Ehegatte sollte aber berechtigt sein, die Einsetzung der Schlusserben auch nach dem Tod des Erstversterbenden abzuändern. Zu den Erben gehörte unter anderem eine Nichte des Ehemanns, die ein Achtel dessen Nachlasses erhalten sollte. Als der Ehemann verstarb, änderte seine Frau das Testament
Die Erbeinsetzung der Nichte in Höhe von einem Achtel des Nachlasses beruhte auf dem ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament. Danach kam der Nichte wegen der verwandtschaftlichen Bindung zu ihrem verstorbenen Onkel die günstigere (frühere) Steuerklasse III zu Gute. Demgegenüber beruhte das von der Ehefrau verfügte Vorausvermächtnis der Eigentumswohnung auf deren eigenständiger Verfügung, so dass sich die Steuerklasse nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Nichte zu ihrer nicht leiblichen Tante bestimmte. Es galt daher die ungünstigere (frühere) Steuerklasse IV.
Urteil des BFH vom 16.06.1999
II R 57/96
RdW 2000, 238
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