Steuerliche Behandlung von Zahlungen an Sozialhilfe für verarmten Schenker

Eine Frau schenkte ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus, das diese vermietete. Einige Jahre später musste die Mutter altersbedingt in ein Pflegeheim ziehen. Da sie für die Heimkosten nicht aufkommen konnte, trat die Sozialhilfe ein. Diese verlangte nunmehr im Wege der Überleitung von der Tochter der Hilfsbedürftigen den Ausgleich der nicht gedeckten Heimkosten. Hierzu war die beschenkte Tochter auch gesetzlich verpflichtet. Nach § 528 BGB muss ein Beschenkter den geschenkten Gegenstand auf Verlangen zurückgeben, wenn der Schenker später zur Bestreitung des eigenen Unterhalts nicht mehr in der Lage ist. Die Rückgabe des Geschenks kann der Beschenkte - wie hier - durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen eines mit einem Grundstück Beschenkten, die auf Grund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB geleistet werden, weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Urteil des BFH vom 19.12.2000; Az.: IX R 13/97

 

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