Steuerliche Behandlung nicht anerkannter Tantiemen

Eine Unternehmerin zahlte an ihren im Betrieb als Betriebsleiter beschäftigten Sohn eine jährliche Tantieme. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung der Tantieme als Betriebsausgabe, weil Tantieme und Umsatz nicht unmittelbar von der Arbeit des Unternehmersohnes abhängig waren.

Das Finanzamt erhob daraufhin von dem Sohn auf die gezahlte "Tantieme" Schenkungssteuer. Das Finanzamt Rheinland-Pfalz ließ jedoch den zwingenden Rückschluss von der Nichtanerkennung als Betriebsausgabe auf das Vorliegen einer Schenkung nicht zu. Eine Zahlung ist nur dann als Geschenk anzusehen, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt ist. Die Gegenleistung hatte der Unternehmersohn jedoch in Form seiner Arbeit als Betriebsleiter erbracht. Eine Tantiemenzahlung ist daher auch dann, wenn sie nicht als Betriebsausgabe anerkannt ist, nicht ohne weiteres eine steuerpflichtige Schenkung.

FG Rheinland-Pfalz; Az.: 4 K 3374/98

 

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