Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). In der Regel rechtlich vorteilhaft ist der Abschluss eines Schenkungsvertrages des Minderjährigen mit einem anderen. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
Ist Gegenstand der Schenkung eine Eigentumswohnung, begründet die Schenkung für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn er dadurch in einen bestehenden Verwaltervertrag eintritt, aus dem sich Zahlungsverpflichtungen ergeben. Eine solche Schenkung bedarf daher der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Beschluss des OLG Hamm vom 23.05.2000; Az.: 15 W 119/00

 

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