Kinderkur als aussergewöhnliche Belastung

Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, können grundsätzlich nur dann als aussergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung ausserhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.

Urteil des BFH vom 02.04.1998
III R 67/97

NJW 1999, 896

 

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