Keine Lohnsteuer auf Versicherungsrabatte

Handelt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter z.B. im Rahmen von Gruppenvereinbarungen besonders günstige Versicherungsprämien für Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen aus, so gehört dieser geldwerte Vorteil nicht mehr zum Lohn oder Gehalt und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.1996
IV B 62334-100/96

Impulse Heft 8/96, Seite 58

 

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