Keine außergewöhnliche Belastung bei Unterhaltsvergleich
Ein Facharzt verpflichtete sich anlässlich der Scheidung, seiner Ehefrau für rückständige und künftige Unterhaltsansprüche eine AbfindungDas Bundesfinanzhof lehnte in letzter Instanz die Anerkennung der Aufwendungen
Urteil des BFH vom 26.02.1998; III R 59/97
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