Kein neuer Wohnraum bei Ausbauten

Nach § 7c Einkommenssteuergesetz können erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen unter anderem dann vorgenommen werden, wenn die Wohnungen vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt wurden. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Kosten im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 20 % aus maximal 60.000 DM geltend zu machen.

Das Gesetz setzt jedoch eindeutig voraus, dass es sich um die Schaffung neuer Mietwohnungen handelt. Bloße Ausbauten, mögen diese auch noch so umfangreich sein (Einbau von Badezimmern, Erweiterung der Wohnungen auf das Dachgeschoss), erfüllen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs diese Voraussetzung nicht.

Beschluss des BFH vom 04.05.1998
IX B 7/98
DATEV-LEX inform Nr. 0146116

RdW 1998, 582

 

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