Halbherzige Betriebsveräußerung

Der Inhaber einer Schreinerei verkaufte sein Betriebsgrundstück und später auch die dazugehörenden Maschinen. Nach dem Verkauf des Grundstückes erzielte er jedoch weiterhin Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der gesetzlichen Steuervergünstigungen für Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebes (Freibetrag 60.000 DM, halber Steuersatz). Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Voraussetzung einer Betriebsveräußerung ist, dass der Gewerbetreibende nicht nur Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen (hier Grundstück) verbundene Tätigkeit aufgibt. Da der Schreiner nach dem Grundstücksverkauf auf dem Betriebsgrundstück zumindest für eine gewisse Zeit weiter tätig blieb, war die Steuervergünstigung zu versagen.

Urteil des BFH vom 12.06.1996
11 R 56, 57/95

DATEV-LEXinform Nr. 0136969

 

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