Finanzamt beteiligt sich nicht an Brustverschönerung

Eine Frau wollte sich durch eine kosmetische Operation ihren Brustumfang vergrößern lassen. Der erste Eingriff war nicht von dem erwünschten Erfolg gekrönt. Erst eine Korrekturoperation führte zu der angestrebten Optimierung des Brustumfanges.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die Operationskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Derartige Operationen sollen keineswegs von der Solidaritätsgemeinschaft der Steuerzahler mitfinanziert werden. Dies gilt auch für die Kosten der Korrekturoperation.

Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit könne sich nach Meinung des Gerichts allenfalls bei einer medizinisch veranlassten Brustoperation stellen.

Urteil des FG Köln
3 K 5909/95

NJW Heft 7/97, Seite XLII

 

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