Einkommenssteuerpflicht bei Auslandsaufenthalt
Die Einkommens- und Lohnsteuerpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz im Inland. Unter welchen Umständen ein inländischer Wohnsitz bei einem längeren Auslandsaufenthalt anzunehmen ist, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden: Ein Arbeitnehmer war für seinen deutschen Arbeitgeber fünf Jahre in Saudi-Arabien tätig. Dort wohnte er auch zusammen mit seiner Ehefrau. Sein Gehalt bekam der Mann vom arabischen Generalvertreter seines deutschen Arbeitgebers. Während der gesamten Zeit behielt das Ehepaar seine Wohnung in Deutschland, wo es sich regelmäßig jährlich zwischen drei und acht Wochen aufhielt.Der Bundesfinanzhof bejahte einen inländischen Wohnsitz, obwohl das Ehepaar während der ganzen Zeit nicht mehr in Deutschland gemeldet war. Entscheidend war der erkennbare Wille, die Wohnung ständig in nutzungsbereitem Zustand zu halten und der Umstand, dass sie auch mit gewisser Regelmäßigkeit während der Heimaturlaube genutzt wurde. Nicht erforderlich ist hierbei, dass in der inländischen Wohnung der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" verblieben ist und der Steuerpflichtige von dort aus seiner Arbeit nachgeht. Der Mann wurde daher im Ergebnis zur Einkommenssteuer veranlagt.
Urteil des BFH vom 19.03.1997
1 R 69/96
DATEV LEX inform Nr. 0141554
RdW 1997, 596
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