Begriff der Eigentumswohnung

Die steuerliche Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG und die Eigenheimzulage fördert die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung in einem eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung. Der Begriff der Wohnung ist in den Steuergesetzen nicht definiert. Einen Anhaltspunkt gibt § 10e EStG, wonach unter einer Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen ist, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Danach müssen in einer Wohnung eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Ferner müssen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Mit dem letzten Kriterium hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen.

Das zuständige Finanzamt stellte im Rahmen eines Antrags auf Wohnungseigentumsförderung fest, dass die in einem früheren Einfamilienhaus gelegene Wohnung nicht durch eine eigene Eingangstür verschlossen war. Wie schon das Finanzamt lehnte auch der Bundesfinanzhof den Antrag auf Wohnungseigentumsförderung ab. Zu einer förderungsfähigen Wohnung gehört zwingend die Abgeschlossenheit von anderen Räumlichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Nicht massgeblich für das Vorliegen einer Wohnung im Sinn des Steuergesetzes ist danach, dass der Wohnungsbaubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt und das Wohnungseigentum danach ins Grundbuch eingetragen wurde. Sowohl die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde als auch die Eintragung ins Grundbuch sprechen für das Vorhandensein einer abgeschlossenen Einheit, sind jedoch für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend.

Urteil des BFH vom 37.10.1998
X R 175/95

RdW 1999, 353

 

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