Anwaltskosten als Sonderausgaben

Ein unterhaltspflichtiger, geschiedener Ehegatte kann jährliche Unterhaltszahlungen bis zu 27.000 DM als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der geschiedene Ehegatte muß hiermit jedoch einverstanden sein, da er beim Realsplitting die zusätzlichen Einnahmen versteuern muss. Wird über die Zustimmung ein Rechtsstreit geführt, so können nach einem Urteil des hessischen Finanzgerichts auch die eigenen Anwaltskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Urteil des Hessischen FG
13 K 1008/94

DM Heft 5/96, Seite 161

 

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