"Wesentliche Beteiligung" an einer GmbH
Ein Gesellschafter war mit 23,88 % an einer in mehrere Filialbetriebe aufgeteilten GmbH beteiligt. Unter dem Punkt Gesellschafterversammlung enthielt die SatzungDie Veräusserung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegt unter anderem dann der Einkommenssteuer, wenn Anteile einer "wesentlichen Beteiligung" veräussert werden. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der übernommenen Stammeinlage. Eine "wesentliche Beteiligung" ist dann gegeben, wenn der Veräusserer an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräusserung mindestens zeitweise zu mehr als 25% beteiligt war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beteiligung nicht allein von der Höhe der Beteiligung abhängen könne. Vielmehr sei auch das weitergehende Stimmrecht und die Verteilung des Gewinns zu berücksichtigen.
Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof allein auf die Höhe der Beteiligung ab, die zu keinem Zeitpunkt die 25%-Grenze überschritten hatte. Stimmrechte, auf sonstigen Gründen beruhende Machtpositionen oder die Verteilung des Gewinns und Liquidationserlöses können daher nicht die Beteiligungsquote eines einflusslosen oder einflussschwachen Beteiligten mindern und entsprechend die Quoten eines einflussstarken Gesellschafters erhöhen. Die Voraussetzungen für die tarifbegünstigte Versteuerung gewerblicher Einkünfte waren somit nicht gegeben.
Urteil des BFH vom 12.06.1998
IV R 128/77
RdW 1998, 387
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