Keine steuerliche Zusammenveranlagung bei fehlender Zustimmung
Ehepaare können zwischen der getrennten und der gemeinsamen Veranlagung wählen. Entscheidet sich einer der Ehepartner für eine getrennte Veranlagung, so scheidet eine gemeinsame Veranlagung aus. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unabhängig davon,
ob der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte möglicherweise zivilrechtlich zur Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung verpflichtet wäre. Hierauf kommt es im Finanzgerichtsstreit grundsätzlich nicht an. Etwas anders kann allenfalls bei einer völlig willkürlichen Verweigerung der Zustimmung gelten.
Urteil des FG Köln vom 19.01.2005
15 V 6203/04
Pressemitteilung des BFH
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