Kein Grenzgänger bei mehr als 60 Auslandsübernachtungen

Wer in Deutschland wohnt, aber im angrenzenden Ausland arbeitet, kann durchaus ein Interesse daran haben, mit den geringeren Steuersätzen des Auslands (hier Schweiz) besteuert zu werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mindestens 60 Tage im Jahr aus beruflichen

Gründen nach der Arbeit im Ausland bleiben muss. Ansonsten gilt er als so genannter Grenzgänger, der seine Steuern in Deutschland zu zahlen hat.

Urteil des BFH vom 15.09.2004
I R 67/03
Pressemitteilung des BFH

 

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