"Über-Kreu-Vermietung" durch Ehepartner steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch

Aus "steuerlichen Gründen" vermieteten sich zwei Ehepaare ihre gleichzeitig und im selben Baugebiet errichteten Einfamilienhäuser gegenseitig. Als Mietzins wurden jeweils 1.500 DM vereinbart.

Das Finanzamt sah in dieser "Über-Kreuz-Vermietung" einen steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch, da beide Wohngebäude in räumlicher Nähe lagen sowie etwa gleich groß und gleichwertig waren. Das Thüringer Finanzgericht sah in dem "Steuersparmodell" ebenfalls eine unzulässige Steuerumgehung, da vernünftige wirtschaftliche Gründe für die wechselseitige Vermietung nicht ersichtlich waren.

Urteil des Thüringer FG; II 80/96 (nicht rechtskräftig)

 

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