Spekulationsfrist verfassungswidrig

Im Jahre 1999 hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Steuerreform die Frist, in der private Verkäufe von Immobilien und Wertpapieren steuerpflichtig sind, verlängert. Danach sind Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften nur dann zu versteuern, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung mindestens zehn Jahre (vorher zwei Jahre) liegen. Für Wertpapierverkäufe wurde die Spekulationsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das Finanzgericht Münster hält diese Regelung für verfassungswidrig, da durch die rückwirkende Geltung Steuerpflichtige in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden. Da das Gericht eine solche Rückwirkung für unzulässig hält, hätte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schaffen müssen. Über die rechtlichen Bedenken der Finanzrichter muss nunmehr der Bundesfinanzhof entscheiden.
Praxistipp: Bis zur Entscheidung der obersten Finanzrichter sollten betroffene Steuerpflichtige unter Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.

Urteil des OLG Hamburg vom 11.05.2000; Az.: 3 U 269/98

 

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