Spekulationsfrist umgangen

Ein Steuerpflichtiger erwarb von seinem Schwager ein Grundstück, das er kurze Zeit später mit Gewinn weiterveräußerte. Das Finanzamt wollte, da zwischen Erwerb und Verkauf weniger als zwei Jahre lagen, den Mehrerlös als Spekulationsgewinn besteuern.

Der Steuerpflichtige konnte jedoch nachweisen, dass zwar sein Schwager das Grundstück vor zehn Jahren erworben hatte, die Kosten hierfür jedoch von ihm getragen wurden. Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen eines treuhänderischen Erwerbs des Schwagers für den Steuerpflichtigen. Dies bedeutete, dass das Grundstück von Anfang an dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und die zweijährige Spekulationsfrist längst verstrichen war.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz
1271 E-30/97

Wirtschaftswoche Heft 36/97, Seite 130

 

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