Abstellen des Autos auf Kundenparkplatz der Autowerkstatt

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes braucht der Inhaber einer Werkstatt ein Auto vom Kunden auch über Nacht nicht auf einem umzäunten Gelände abzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf dem umzäunten Teil kein Stellplatz frei ist und dem Kunden bekannt ist, daß die Fahrzeuge im nicht umzäunten Teil des Geländes abgestellt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer zugesagt hat, daß er das Fahrzeug auf dem umzäunten Teil des Geländes abstellen wird.

Bundesgerichtshof (v. 19.11.1996); Az.: X ZR 75/95

 

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