Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers für Beschädigungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist ein Gebrauchtwagenhändler bei einem Gebrauchtwagenkauf verpflichtet, den Käufer ungefragt auf die Beschädigung bei tragenden Fahrzeugteilen hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn diese Beschädigungen vor dem Verkauf auf fachgerechte Weise behoben worden sind. Auch dann ist nach der Verkehrsanschauung der Wert des Fahrzeug wegen der Beschädigungen trotzdem noch beeinträchtigt.

Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 12.03.1999); AZ: 22 U 180/98

 

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