Nicht angekommene Warensendung

Eine Frau kaufte bei einem Versandhandel ein Faksimile einer Kupferbibel zum Preis von 2178 DM. Das Versandhandelsunternehmen verschickte die Bibel an die auf der Bestellung angegebene Adresse. Inzwischen war die Bestellerin aber umgezogen, so dass die Sendung als unzustellbar zurückkam. Das Unternehmen ermittelte die neue Adresse der Kundin und nahm einen weiteren Zustellungsversuch vor. Diesmal kam die Sendung nicht zurück. Vermutlich wurde die Sendung vom ehemaligen Lebensgefährten der Käuferin entgegengenommen. Inzwischen war diese jedoch erneut umgezogen. Die bestellte Bibel hat sie bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Gleichwohl verlangte der Versandhändler die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Das Landgericht Schwerin stellte zunächst fest, dass es sich nicht um einen so genannten Versendungskauf handelte, bei dem der Verkäufer durch die Versendung des bestellten Gegenstandes seine Vertragspflicht erfüllt. Vielmehr hat der Verkäufer beim modernen Massenversandhandel die Ware an den Käufer persönlich auszuhändigen. Gegebenenfalls kann auch die Übergabe an eine Person erfolgen, die vom Käufer zum Empfang ausdrücklich oder zumindest den Umständen nach bevollmächtigt ist. Dies war hier nicht der Fall. Außerdem war für den Ausliefernden nicht eindeutig erkennbar, dass die angegebene Adresse der eigentlichen Empfängerin zuzurechnen war. Es hätten mindestens ein Namensschild oder sonstige Hinweise dafür vorhanden sein müssen, dass die Kundin tatsächlich dort (noch) wohnhaft war. Da der Versandhändler dies nicht beweisen konnte, war die Bestellerin auch nicht verpflichtet, die nicht erhaltene Bibel zu bezahlen.

Urteil des LG Schwerin vom 26.11.1999; 6 S 382/98

 

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