Nicht angekommene Warensendung
Eine Frau kaufte bei einem Versandhandel ein FaksimileDas Landgericht Schwerin stellte zunächst fest, dass es sich nicht um einen so genannten Versendungskauf handelte, bei dem der Verkäufer durch die Versendung des bestellten Gegenstandes seine Vertragspflicht erfüllt. Vielmehr hat der Verkäufer beim modernen Massenversandhandel die Ware an den Käufer persönlich auszuhändigen. Gegebenenfalls kann auch die Übergabe an eine Person erfolgen, die vom Käufer zum Empfang ausdrücklich oder zumindest den Umständen nach bevollmächtigt ist. Dies war hier nicht der Fall. Außerdem war für den Ausliefernden nicht eindeutig erkennbar, dass die angegebene Adresse der eigentlichen Empfängerin zuzurechnen war. Es hätten mindestens ein Namensschild oder sonstige Hinweise dafür vorhanden sein müssen, dass die Kundin tatsächlich dort (noch) wohnhaft war. Da der Versandhändler dies nicht beweisen konnte, war die Bestellerin auch nicht verpflichtet, die nicht erhaltene Bibel zu bezahlen.
Urteil des LG Schwerin vom 26.11.1999; 6 S 382/98
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