Haftung aus Produktbeobachtungspflicht

Ein Reisemobilhersteller genügt seiner Produktbeobachtungspflicht, wenn er seine Vertragshändler auf die Notwendigkeit bestimmter Abdichtungsarbeiten an den Dachfugen der Fahrzeuge hinweist und sie zur Benennung der betroffenen Kunden auffordert. Es ist sodann Sache des jeweiligen Händlers, dieser Aufforderung nachzukommen.

Urteil des OLG München vom 09.07.1998
19 U 5388/97

NJW-RR 1999, 249

 

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