Architekt haftet für nicht eingehaltene Abstandsfläche

Die Haftung des Architekten wegen fehlerhafter Planung entfällt nicht mit der Erteilung einer Baugenehmigung. Daher haftet der Architekt dem Bauherrn für Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Abstandsfläche auch dann, wenn zunächst eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Hinweis: Neben dem Architekten hat unter Umständen auch der verantwortliche Vermessungsingenieur für den entstandenen Schaden einzustehen, soweit ihm bei der unrichtigen Vermessung ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Urteil des OLG Hamm vom 26.11.1999
25 U 56/99

ZAP EN-Nr. 658/2000

 

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