Beweislast bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Telekom (oder ein anderer Anbieter) die Ansprüche so genannter Mehrwertdiensteanbieter in Rechnung stellen darf. Werden diese Gebühren jedoch zu Unrecht erhoben, kann die Zahlung trotz anders lautender Geschäftsbedingungen der Telekom

verweigert werden (III ZR 58/06).

Bei der Prüfung, ob die Einwendungen des Telefonteilnehmers berechtigt sind, kann es entscheidend auf die Frage der Beweislast ankommen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung, trägt - so das Landgericht Augsburg - grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Ist unklar, wie eine Verbindung zu dem Mehrwertdienst zustande gekommen ist, kann das Risiko einer unbemerkten Herstellung der Verbindungen nicht dem Anschlusskunden auferlegt werden. Im Zweifel bleibt der Diensteanbieter auf den Gebühren sitzen.

Urteil des LG Augsburg vom 24.04.2007
3 O 678/06
JurPC Web-Dok. 74/2007

 

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