Zusätzliche Lizenzgebühr bei Hardware-Umrüstung

Die Geschäftsbedingungen eines Softwarehauses enthielten eine Klausel, wonach der Lizenznehmer einer teuren Spezialsoftware (Lizenzgebühr 210.000 DM) diese nur auf einer bestimmten Hardware nutzen durfte. Bei einem Wechsel der Computer sollte eine erneute Lizenzgebühr (287.000 DM) und eine erhöhte Wartungsgebühr anfallen. Als der Kunde mehrere Rechner gegen leistungsfähigere austauschte, aktivierte der Händler eine Programmsperre, die eine Nutzung des Programms ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich machte. Der Kunde zahlte daher notgedrungen die neue Lizenzgebühr - allerdings unter Vorbehalt. Schliesslich erklärte er die Anfechtung der neuen Lizenzvereinbarung wegen Drohung durch seinen Vertragspartner.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich auf die Seite des Lizenznehmers. Es sah keinen sachlichen Grund für die vertraglich vorgesehene Einschränkung des Kunden bei der Umstellung seiner Hardware. Die Software war auf dem neuen Computersystem ohne Veränderung oder Beeinträchtigung möglich, so dass der Wechsel für den Softwarehändler keinerlei zusätzlichen Aufwand oder Schaden verursachte. Zugleich wurde dem Kunden ein berechtigtes Interesse daran bestätigt, leistungsfähigere Hardware einzusetzen. Auf keinen Fall war das Softwarehaus berechtigt, bei einer derartigen Systemumstellung erneut eine Lizenzgebühr zu verlangen, die das Entgelt vom Ersterwerb sogar noch überstieg. Danach war die verwendete Vertragsklausel als unwirksam anzusehen. Die Aktivierung der Programmsperre durch das Softwarehaus wertete das Gericht als widerrechtliche Drohung. Ergebnis: Der Kunde konnte die unter Vorbehalt erbrachte Zahlung zurückfordern.

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.12.1998
2/3 O 266/97 (nicht rechtskräftig)

CR 1999, 147

 

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