Zusätzliche Lizenzgebühr bei Hardware-Umrüstung
Die Geschäftsbedingungen eines Softwarehauses enthielten eine Klausel, wonach der Lizenznehmer einer teuren Spezialsoftware (Lizenzgebühr 210.000 DM) diese nur auf einer bestimmten HardwareDas Landgericht Frankfurt am Main stellte sich auf die Seite des Lizenznehmers. Es sah keinen sachlichen Grund für die vertraglich vorgesehene Einschränkung des Kunden bei der Umstellung seiner Hardware. Die Software war auf dem neuen Computersystem ohne Veränderung oder Beeinträchtigung möglich, so dass der Wechsel für den Softwarehändler keinerlei zusätzlichen Aufwand oder Schaden verursachte. Zugleich wurde dem Kunden ein berechtigtes Interesse daran bestätigt, leistungsfähigere Hardware
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.12.1998
2/3 O 266/97 (nicht rechtskräftig)
CR 1999, 147
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