Weiterverkauf von OEM-Software

Der weltweit führende Softwarehersteller Microsoft vertreibt seine Betriebssysteme auf zwei Wegen. Zum einen verkauft er seine Programme direkt an den Endverbraucher, zum anderen schließt er mit großen Hardwareherstellern und Zwischenhändlern Lizenzverträge über so genannte OEM-Versionen, die nur zusammen mit der Hardware veräußert werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr mit der lang umstrittenen Frage zu befassen, ob die OEM-Software von einem Erwerber weiterverkauft werden darf oder ob die Lizenzbeschränkung des Herstellers auch für ihn gilt. Im konkreten Fall erwarb ein kleiner Hardwarehersteller über einen Zwischenhändler OEM-Programme von Microsoft und verkaufte diese zusammen mit seinen Computern weiter. Microsoft wollte dies dem Händler gerichtlich untersagen lassen und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Vor den Karlsruher Richtern erlitt der Softwaregigant jedoch eine Niederlage, die erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Softwaremarkt haben dürfte. Die Richter stützten ihre Entscheidung in erster Linie auf § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, wonach ein vom Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebrachtes Werk weiterverkauft werden darf. Ist ein Softwareprogramm auf diese Weise auf den Markt gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Das Verbreitungsrecht ist damit sozusagen erschöpft. Dies bedeutet, dass der Erwerber der Software mit dieser nach Belieben weiterverfahren kann, da zwischen ihm und dem Hersteller keine vertraglichen Beziehungen bestehen und folglich das Nutzungsrecht an der Software auch nicht eingeschränkt werden kann. Microsoft hatte somit keinerlei Handhabe gegen den vom ihm verklagten Hardwarehersteller.
Hinweis: Microsoft stehen jedoch unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zwischenhändler zu, der das Programm entgegen der OEM-Bestimmungen an den anderen Händler weiterveräußert hat. Derartige Ansprüche waren hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Urteil des BGH vom 06.07.2000; Az.: I RZ 244/9

 

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