Weiterverkauf von OEM-Software
Der weltweit führende Softwarehersteller Microsoft vertreibt seine Betriebssysteme auf zwei Wegen. Zum einen verkauft er seine Programme direkt an den Endverbraucher, zum anderen schließt er mit großen Hardwareherstellern und Zwischenhändlern Lizenzverträge über so genannte OEM-Versionen, die nur zusammen mit der HardwareVor den Karlsruher Richtern erlitt der Softwaregigant jedoch eine Niederlage, die erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Softwaremarkt haben dürfte. Die Richter stützten ihre Entscheidung in erster Linie auf § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, wonach ein vom Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebrachtes Werk weiterverkauft werden darf. Ist ein Softwareprogramm auf diese Weise auf den Markt gebracht worden, kann der weitere Vertrieb
Hinweis: Microsoft stehen jedoch unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zwischenhändler zu, der das Programm
Urteil des BGH vom 06.07.2000; Az.: I RZ 244/9
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