Verschuldensnachweis bei Produzentenhaftung
Ein Hersteller von Torferzeugnissen lieferte einem Gartenbauunternehmen eine grössere Menge Torfsubstrat. Dieses war mangelhaft, so dass an den Anpflanzungen der Gärtnerei Schäden von über 500.000 DM entstanden. Im darauffolgenden Schadensersatzprozess stritten die Parteien darüber, ob den Verkäufer an dem Mangel des gelieferten Substrats ein Verschulden traf. Hierzu stellte der Bundesgerichtshof fest:War das von dem Verkäufer hergestellte Substrat mangelhaft und hat dieser Mangel bei bestimmungsgemässer Verwendung des Produkts zu einer Eigentumsverletzung des Käufers geführt, so ist es nicht Sache des Käufers, ein Verschulden des Verkäufers darzulegen und zu beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich vielmehr in solchen Fällen der Produzent zu entlasten und dabei das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens darzulegen. Dies gilt auch für die Beweislastverteilung im Verhältnis von Gewerbetreibenden untereinander.
Urteil des BGH vom 02.02.1999
VI ZR 392/97
ZIP 1999, 366
NJW 1999, 1028
Betriebs-Berater 1999, 555
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