Software mit unzulässiger Produktbezeichnung
Kauft ein Computeranwender Software mit einer Produktbezeichnung, die wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden darf, ist er berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen.Der Käufer muß sich nicht auf eine vom Verkäufer vorgenommene Umbenennung des Softwareprodukts einlassen.
Urteil des OLG Köln vom 18.09.1998
19 U 63/98
ZAP EN-Nr. 7/99
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