Schädigung durch verschwiegenen Unfallschaden

Ein Autohändler verkaufte einen Pkw Daimler Benz 560 für 67.500 DM einem anderen Autohändler. Hierbei verschwieg er einen schweren Vorschaden des Luxusgefährtes. Der Autohändler verkaufte den Pkw kurze Zeit später für 85.000 DM an einen Privatmann weiter. Dieser entdeckte nach über 100.000 gefahrenen Kilometern den Vorschaden und verlangte von dem Erstverkäufer die Zahlung von über 38.000 DM gegen Rückgabe des Wagens.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem geschädigten Käufer Recht. Opfer einer sittenwidrigen Schädigung durch Verschweigen eines Unfallschadens ist nicht nur der Ersterwerber eines Fahrzeuges, sondern auch der Endabnehmer. Da (nur) dem Erstverkäufer der Unfallschaden bekannt war, hat er dem Enderwerber den Kaufpreis abzüglich der für die Nutzung des Fahrzeuges erworbenen Gebrauchsvorteile gegen Rückübereignung des Unfallfahrzeuges zu erstatten.

OLG Hamm vom 17.12.1996; Az.: 27 U 152/96

 

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