Schadensersatz nach Wandelung einer EDV-Anlage

Ein Getränkegroßhändler erwarb ein Mehrplatz-Computersystem mit Branchensoftware und Buchhaltungsprogramm. Da in der Folgezeit ständig Störungen an dem Computersystem auftraten, erklärte der Erwerber die Wandelung des Kaufvertrages. Neben der Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verlangte das Unternehmen von dem EDV-Händler Schadensersatz, weil nach dem Scheitern des Kaufvertrages der umfangreiche Datenbestand in die wiederaktivierte "alte" EDV-Anlage eingegeben werden mußte.

Der Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises war selbstverständlich begründet. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erwiesen sich hingegen als nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die Eingabe der Daten in die alte EDV-Anlage standen - so das Oberlandes-gericht Koblenz -, nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der erworbenen Hardware. Diese Folgen waren für den Verkäufer nicht von vornherein bekannt oder naheliegend. Soweit das Unternehmen die Arbeitskraft und -zeit seiner Mitarbeiter wegen der mangelhaften EDV-Anlage vergeblich eingesetzt hat, stellt dies, für sich allein betrachtet, keinen Vermögensschaden dar. Nur wenn dargelegt und bewiesen ist, dass durch den vergeblichen Einsatz der Arbeitskraft ein gewinnbringender anderweitiger Einsatz unterblieben ist, kommt ein Vermögensschaden in Betracht. Da dieser Nachweis im vorliegenden Fall nicht erbracht wurde, konnten die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme der alten EDV-Anlage nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Vertragskosten, die im Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen sind, sind z. B. Gebühren des Vertragsschlusses bzw. der endgültigen Bestellung (z. B. für Briefe, Telefon, Telefax, etc.), Kosten der Bevollmächtigung eines Dritten zum Vertragsschluß sowie die Gebühren des vom Käufer mit der Vermittlung beauftragten Maklers, Notariatsgebühren, etwaige staatliche Gebühren, Maklerprovisionen, Auslagen für Zoll, Einbau- und Montage-kosten etc.

Beschluß des OLG Koblenz vom 16.05.1997
2 U 1788/95

CR 1997, 606

 

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