Quellcode gehört zur Dokumentation

Ein Schmuckhersteller ließ von einem Softwarehaus eine individuelle Software zur Maschinensteuerung entwickeln. Nach dem vom Auftraggeber erstellten Pflichtenheft mußte das Softwarehaus "eine komplette Dokumentation mit Schaltbildern und Beschreibungen liefern, die eine sachgemäße Bedienung und Wartung ermöglicht". Die weitere Pflege und Wartung des Programms sollte vereinbarungsgemäß der Besteller selbst durchführen.

Bei Übergabe des Programms bemängelte der Schmuckhersteller, dass der Dokumentation der Quellcode des Programms (unverschlüsselte Programmdateien) nicht beigefügt war. Nachdem das Softwareunternehmen diesen nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht herausgab, erhob der Kunde Klage auf Schadensersatz. Das Landgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, das Softwarehaus habe seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Eine Dokumentation muß so präzise sein, dass die Anlage vom Personal bedient und - falls erforderlich - von einem EDV-Fachmann gewartet werden kann. Zur Wartung gehört, da ein Programmpflegevertrag mit dem Softwarehaus nicht abgeschlossen wurde, nicht nur die Behebung von Fehlern, sondern auch die Anpassung an veränderte Bedingungen. Hierzu benötigt der Kunde den Quellcode des Programms, um die Steuerungsanlage später im Rahmen einer Erweiterung den veränderten Umständen anpassen zu können.

Urteil des LG Düsseldorf vom 14.05.1998
11 U 39/96

SW Heft 3/1999, Seite 38

 

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