Produkthaftung - Beweislast
Eine Farben- und Lackfabrik lieferte einem Büromöbelhersteller Lacke zur Bearbeitung von Einbaumöbeln. Nachdem die Möbel mit dem gelieferten Lack bearbeitet und beim Kunden eingebaut waren, zeigten sich gravierende Mängel an dem verwendeten Lack, der sich verfärbte und abplatzte. Zwei Sachverständige führten den Schaden auf den mangelhaften Lack zurück.Der Lackhersteller berief sich darauf, dass der Möbelhersteller nicht nachweisen konnte, dass ihn bei der Herstellung des mangelhaften Lackes ein Verschulden trifft. Da dieser Nachweis nicht geführt werden konnte, wiesen Land- und Oberlandesgericht die Schadensersatzklage ab.
Anders jedoch der Bundesgerichtshof: Es genügt, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, dass sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produkts ausgelöst wurde. Wenn der Geschädigte diesen Beweis geführt hat, ist dieser nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.
Da der Lackhersteller nicht beweisen konnte, dass es sich bei der Herstellung um einen blossen "Ausreisser" oder einen nach dem Stand der Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehler handelte, musste er den gesamten Schaden für den Austausch der unbrauchbaren Möbel leisten.
Urteil des BGH vom 11.06.1996
VI ZR 202/95
MDR 1996, 909
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