Kauf auf Probe
Ein Getränkehändler und ein Safthersteller schlossen einen Vertrag mit folgendem Inhalt ab: Lieferung von 32 Ladungen Apfelsaftkonzentrat "auf Gutbefund der ersten Ladung". Der Qualitätsstandard des zu liefernden Saftes war noch näher beschrieben.Der Hersteller lieferte die erste Ladung. Diese entsprach jedoch nicht der vereinbarten Qualität. Der Händler verlangte daher eine weitere, vertragsgemäße Probelieferung. Der Hersteller verweigerte dies. Daraufhin klagte der Getränkehändler auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages.
Er gewann den Prozess. Das OLG Hamm ging davon aus, dass der Getränkehändler bei ordnungsgemäßer Lieferung der ersten Probeladung die gesamte vereinbarte Menge abgenommen hätte. Weil die Probe nicht den vereinbarten vertraglichen Bestimmungen entsprach, konnte der Käufer die Lieferung zurückweisen und eine ordnungsgemäße Probe verlangen. Da diese ausblieb, hat der Lieferant den gesamten, also aus der Nichtlieferung von 32 Ladungen errechneten Schaden zu ersetzen.
Fazit: Auch bei einem Kauf auf Probe ist der Verkäufer zu einer vertragsgemäßen Leistung verpflichtet.
Urteil des OLG Hamm vom 26.11.1993
11 U 72/93
Betriebs-Berater 1995, 1925
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