Immer KFZ-Brief vorlegen lassen

Wer von einem Autohändler einen gebrauchten Wagen kauft, sollte sich grundsätzlich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Gebrauchtwagenhändler mit aus beendeten Leasingverträgen stammenden Autos handelt und der Käufer der Annahme ist, der Brief befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft.

Stellt sich später heraus, daß der Autohändler nicht zum Verkauf berechtigt war, kann sich unter diesen Umständen der Käufer nicht darauf berufen, er habe in gutem Glauben gehandelt und muß den Wagen an den Berechtigten (hier eine Sparkasse) herausgeben.

BGH vom 30.05.1996; Az.: II ZR 222/95

 

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