Hinweispflicht des Verkäufers

Computerkauf
Ein Privatmann kaufte in einem Elektronikfachhandel ein Gerät zur Umwandlung von Computergrafiken in Dias. Als er den erworbenen Apparat an seinen Heim-PC anschließen wollte, stellte sich heraus, dass das Zusatzgerät nicht unter den vorhandenen Betriebssystemen MS-DOS und Windows lief. Er wollte daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen.

Das Landgericht Bonn kam zu dem Ergebnis, dass der Fachhandel das Gerät zurücknehmen muß. Handelt es sich bei dem Käufer erkennbar um einen Endkunden und Computerlaien, so muß sich der Verkäufer über die beabsichtigte Anwendung vergewissern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass der vom Kunden verwendete PC die speziellen Systemvoraussetzungen zum Betrieb des erworbenen Zusatzgerätes nicht erfüllt. Für den Verkäufer war hier erkennbar, dass ein Privatanwender nur über die gängigen Betriebssysteme, aber nicht über ein erforderliches professionelles Betriebssystem verfügte. Da der Verkäufer somit seine Aufklärungspflicht verletzt hatte, mußte er das für den Kunden unbrauchbare Gerät zurücknehmen.

Urteil des LG Bonn vom 14.07.1998
19 U 293/97

Salesweek 16.11.1998

 

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