Gewährleistungsausschluß, Unwirksamkeit
Ein Möbelgeschäft bot in seiner Verkaufsausstellung Möbelstücke, die Lager- bzw. Lieferschäden aufwiesen oder bei denen es sich um Restposten handelte, als Sonderangebote zu reduzierten Preisen an. Die Möbelstücke waren mit Hinweisschildern der folgenden Aufschrift versehen: "Sonderangebot! Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung".Diesen generellen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen hielt ein Verbraucherschutzverband für unzulässig und klagte. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Werbung einen Verstoß gegen § 11 Nr. 10 a AGBG. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über neu hergestellte Sachen die Gewährleistungsansprüche des Käufers insgesamt ausgeschlossen werden. Neu sind Sachen, die zuvor noch nicht in den Verkehr gelangt und ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch noch nicht zugeführt wurden. "Neu" bedeutet jedoch nicht "fehlerfrei". Daher sind auch Restposten und Möbelstücke mit Lager- oder Lieferschäden als "neu" im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Ein Gewährleistungsausschluß bei solchen Ausstellungsstücken wäre nur insoweit zulässig, als offensichtliche Mängel davon erfaßt werden, die der Kunde bei Abschluß des Kaufvertrages bemerken muß. Unzulässig ist es jedoch, die generelle Funktionsfähigkeit der Ausstellungsstücke unter den Gewährleistungsausschluß fallen zu lassen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.1997; 6 U 137/96
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