Einheitlicher Soft- und Hardwarevertrag
Der Betreiber eines Rechenzentrums schloß mit einer EDV-Firma einen Vertrag über die Umstellung der vorhandenen Software auf einen neuen Computer. Obwohl durchaus günstigere Angebote vorlagen, kaufte das Unternehmen auch den auszutauschenden Großrechner bei derselben Firma.Trotz Mahnung, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung wurden die Programmierarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt. Daher verlangte das Rechenzentrum Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises auch für den gekauften Computer.
Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der mitgelieferten Hardware
Urteil des BGH vom 23.01.1996
X ZR 105/93
MDR 1996, 567
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