Aufklärungspflicht über Auslaufmodelle

Eine EDV-Firma hatte eine komplette EDV-Anlage an ein Unternehmen verkauft. Später wollte der Kunde eine gleiche Anlage für ein Tochterunternehmen erwerben. Der Computerhändler bot mit dem Zusatz "Überarbeitete LSX-Lösung" die gewünschte Anlage an, die auch bestellt und geliefert wurde.

Der Käufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, bei der neuen Anlage handele es sich um Auslaufmodelle und machte Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend. Demgegenüber klagte die EDV-Firma den Kaufpreis von über 100.000 DM ein.

Ob es sich tatsächlich um Auslaufmodelle handelte, konnte auch durch ein Sach-verständigengutachten nicht zweifelsfrei geklärt werden. Gleichwohl wurde der Käufer zur Zahlung des gesamten Kaufpreises verurteilt. Weder in der Auflistung der einzelnen Geräte im Angebot noch durch den Zusatz "überarbeitete LSX-Lösung" sahen die Richter am BGH die ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung des Computerhändlers, daß aus-schließlich Geräte aus der neuesten Produktion des Herstellers verkauft wurden. Eine derartige Zusicherung sei vielmehr die Ausnahme und bedarf in der Regel einer ausdrücklichen Erklärung. Diese lag hier nicht vor.

Wer also beim Kauf einer EDV-Anlage sicher gehen will, daß ihm keine "Ladenhüter" verkauft werden, sollte sich ausdrücklich zusichern lassen, daß die Geräte aus aktueller Produktion stammen und auf dem neuesten verfügbaren Stand sind.

Urteil des BGH vom 14.02.1996
VIII ZR 89/95

NJW 1996, 1465

 

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