AGB: "Das Aufreißen der Packung verpflichtet zum Kauf der Ware"
Über der Kasse eines Einkaufsmarkts für preiswerte Artikel des täglichen Bedarfs war ein Hinweisschild mit folgendem Inhalt angebracht: "Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf der Ware". Der Bundesgerichtshof erklärte diesen Hinweis für unwirksam und verurteilte den Betreiber des Einkaufsmarktes zur Beseitigung des Schildes.Zunächst wertete das Gericht
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2000; Az.: 6 U 45/00
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