Abschluß eines Maklervertrages durch Bevollmächtigten

Ein Makler bot einem Verein ein Bürogebäude für 2,3 Millionen DM zum Kauf an. An der Besichtigung und den Verhandlungen mit dem Verkäufer nahm ein Mitarbeiter des Vereins teil. Schließlich wurde der Kaufvertrag notariell abgeschlossen. Der Makler verlangte daraufhin vom Verein die Zahlung einer Maklerprovision, die er vorher mit dem Mitarbeiter vereinbart hatte. Der Verein verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, sein Mitarbeiter sei zum Abschluß eines Maklervertrages nicht berechtigt gewesen. Das Landgericht wies die Klage des Maklers ab. Ebenso entschied auch das Oberlandesgericht, weil der Makler die Vertretungsbefugnis des Vereinsmitarbeiters nicht hinreichend nachweisen konnte.

Diese Begründung der Vorinstanzen hatte vor dem nach eingelegter Revision angerufenen Bundesgerichtshof keinen Bestand. Zunächst stellten die Karlsruher Richter im Ansatz ebenfalls fest, es obliege dem Makler als Kläger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Vereinsmitarbeiter von dem beklagten Verein zum Abschluß eines Maklervertrages bevollmächtigt wurde. Die Bevollmächtigung kann zum einen gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht) erfolgen. Liegt - wie hier - allein die Erteilung einer Innenvollmacht vor, so handelt es sich um einen Vorgang, der sich nicht im Wahrnehmungsbereich des Geschäftsgegners abgespielt hat.

Deshalb dürfen zu Lasten desjenigen, der einen anderen als Vertretenen in Anspruch nimmt und hierbei die Erteilung einer Innenvollmacht an den Vertreter behauptet, keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden. Es bleibt einer Partei häufig nicht erspart, im Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine Kenntnis haben kann, die sie nach Lage der Dinge jedoch für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Makler im konkreten Fall hinreichend Umstände für die Vertretungsbefugnis des Vereinsmitarbeiters dargelegt hatte, hätten die Vorinstanzen die Klage nicht wegen unzureichenden Sachvortrages des Maklers abweisen dürfen, sondern Beweis über die behauptete Vertretungsbefugnis des Vereinsmitarbeiters erheben müssen. Zur Klärung dieser Fragen wurde der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil des BGH vom 07.09.1998, III R 174/97. WM 1998, 2295

 

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