Gewährleistung: Verkäufer muss Gelegenheit zur Nachbesserung haben
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat, den Mangel stattdessen selbst beseitigt und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (insbesondere ernsthafte
und endgültige Verweigerung des Verkäufers) vorliegt.
Auch wenn der Verkäufer zweifelsfrei zur Nachbesserung verpflichtet gewesen wäre, besteht in diesen Fällen kein Anspruch des Käufers auf den Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen
der Nacherfüllung. Ein Käufer, der das Nachbesserungsrecht des Verkäufers missachtet, bleibt somit in der Regel auf den Kosten einer voreiligen und eigenmächtigen Mängelbeseitigung sitzen.
Urteil des OLG Celle vom 10.02.2005
8 U 146/04
OLGR Celle 2005, 185
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