„Topzustand“ keine Zusicherung bei Kaufvertrag

Ein Privatmann verkaufte sein gebrauchtes Motorrad für 3.600 Euro unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Wenig später traten erhebliche technische Probleme beim Kühlsystem auf. Der Käufer wollte den Vertrag rückgängig machen. Er berief sich darauf, dass der Verkäufer

während der Verhandlungen geäußert hatte, das Motorrad befinde sich in einem „Topzustand“.

Das Landgericht Osnabrück sah darin lediglich eine Anpreisung, der nicht die Bedeutung einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer zukommt. Da der Käufer auch nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, musste er das Motorrad behalten.

Urteil des LG Osnabrück vom 21.06.2004
2 S 180/04
RdW Heft 6/2005, Seite VIII

 

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