Hinweispflicht des Möbelhändlers auf Schmutzempfindlichkeit

Der Käufer eines hochwertigen, beigefarbenen Sofas hatte hinsichtlich der Schmutzempfindlichkeit Bedenken und vereinbarte mit dem Händler eine zusätzliche Schmutzimprägnierung des empfindlichen Stücks. Trotz des zusätzlichen Schutzes verschmutzte das Sofa in kürzester

Zeit allein durch den Farbabrieb von nicht farbechten handelsüblichen Kleidungsstücken. Da der Händler keine Abhilfe schaffen konnte, verlangte der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der Käufer bekam vor dem Oberlandesgericht Köln weitestgehend Recht. Der Händler hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass trotz der zusätzlichen Imprägnierung nicht farbechte Kleidungsstücke auf hellen Polstern unweigerlich Verunreinigungen verursachen. Der Käufer konnte das Sofa daraufhin zurückgeben. Von dem Kaufpreis von 7.700 Euro musste er sich jedoch einen Nutzungsvorteil von 700 Euro anrechnen lassen.

Urteil des OLG Köln vom 24.11.2004
6 U 109/04
Pressemitteilung des OLG Köln

 

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