Schadensersatz bei fehlerhafter Korrektur einer Examensarbeit

Einem bei der Korrektur einer Examensarbeit benachteiligten Studenten bzw. Referendar können gegen den Korrektor Schadensersatzansprüche zustehen, wenn dieser die „Essentialia“ des Prüfungswesens, also die Grundzüge dessen, wie Noten zustande kommen und zu begründen

sind, nicht beherrscht. Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört insbesondere, dass Wortgutachten und Punktbewertung sich decken und Leistungsbewertungen in sich schlüssig sind.

An die Prüfungspersonen, die eine oberste Landesbehörde zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben heranzieht (hier Korrektur im Rahmen des schriftlichen Teils des Zweiten Juristischen Staatsexamens in Bayern), sind hohe Anforderungen im Hinblick auf die Beherrschung der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse zu stellen.

Urteil des OLG München vom 17.08.2006
1 U 2960/05
OLGR München 2007, 261

 

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